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Sicher hast Du schon etwas von der Künstlersozialkasse (KSK) gehört. Vielleicht denkst Du jetzt, damit habe ich nichts zu tun.

Das ist nicht unbedingt richtig und bedarf immer der Überprüfung. Denn wer über die Künstlersozialkasse redet, der sollte unbedingt die Künstlersozialabgabe vor Augen haben.

Tatsache ist, alle, die Leistungen freischaffender Künstler oder Publizisten entgeltlich in Anspruch nehmen, die also künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen, stehen in der Pflicht eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu entrichten. Beziffern lässt sie sich zurzeit mit 4,2 Prozent der Nettohonorare der Kreativen. 

Hintergrund

Ähnlich eines Arbeitgebers bietet die Künstlersozialkasse allen selbstständigen Künstlern und Publizisten einen vergünstigten Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, weshalb sie lediglich die Hälfte der Versicherungsbeiträge zahlen – die andere Hälfte übernimmt die KSK. Diese Leistungen werden durch die Künstlersozialabgabe auf der Rechtsgrundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) aufgefangen. Das KSVG legt fest, wer abgabenpflichtig ist und wer welchen Beitrag leisten muss. 

Beachte:

Für die Künstlersozialabgabe ist es unerheblich, ob die in Anspruch genommenen Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse versichert sind oder nicht. 

Ob sie ist im Ausland leben. 

Ob sie als Einzelfirma, Einzelkaufmann oder GbR firmieren.

Der Grundgedanke lautet, kreativ im Sinne des KSVG

Bin ich beitragspflichtig?

Ob Du beitrags,- bzw. abgabepflichtig bist, lässt sich nicht immer einfach klären, weil die Begrifflichkeiten im KSVG zum Teil verwirren können. 

Am einfachsten ist es, bei der Künstlersozialkasse nachzufragen oder eine professionelle KSK-Beratung in Anspruch zu nehmen.

Kontakt Künstlersozialkasse

Telefon für Verwerter:  04421 7543-5062

Fragen zur Künstlersozialabgabe: abgabekuenstlersozialkasse.de

Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass Unternehmen abgabepflichtig sind, die sich selbst oder ihre Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang Leistungen freier Künstler oder Publizisten einkaufen, vorausgesetzt die Honorare dafür betragen pro Jahr mehr als 450,- Euro. Der Kreis der Beitragspflichtigen ist riesig, denn ob Friseur, Bäcker oder Handwerker, jeder, der sich bspw. eine Anzeige von einem freien Grafiker gestalten lässt, kann von der Abgabepflicht betroffen sein. 

Beispielhaft führe ich abgabepflichtige Leistungen auf:

Arbeiten einer Texterin oder einer freien Journalistin; vom Content für die Internetseite, dem E-Book bis hin zur Unternehmenschronik etc.

Arbeiten eines Webdesigners oder einer freien Grafikerin; Internetseite, Logo, Instagram bzw. Facebook – Beiträge etc.

Fotograf bzw. Produktdesigner; Produktfotos, Mitarbeiterporträts etc.

Natürlich betrifft die Abgabepflicht auch alle, die die künstlerisch-publizistische Arbeit vermarkten bzw. verwerten: Ob Buch- und Presseverlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Tourneeveranstalter oder Künstleragenturen, Werbe- und PR-Agenturen und viele andere mehr

So gehst Du vor

1. Prüfung

Informiere Dich auf der Webseite der KSK, welche künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten vom KSVG erfasst sind. Beachte dabei, es handelt sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Ich würde empfehlen, den direkten Weg zu gehen und mich mit der KSK selbst in Verbindung setzen. Das kannst Du telefonisch oder per Mail tun.

Es gibt auch einen „Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht“, den Du ausfüllen kannst/solltest. Lade das Formular auf der KSK-Webseite herunter. Ausfüllen, abschicken, abwarten. 

Im Mediencenter findest Du alle Formulare:

2. Wie meldet man die Künstlersozialabgabe an?

Wer abgabepflichtig ist, ist gesetzlich verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.

Wer abgabepflichtig ist, der muss der Künstlersozialkasse bis zum 31. März mitteilen, in welcher Höhe er im vergangenen Jahr Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt hat.

3. Vermeide Bußgelder und Nachzahlungen

Wer nicht zahlt oder zu wenig zahlt, dem drohen mindestens Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre und Säumniszuschläge.

Wer nicht zahlt oder zu wenig zahlt, begeht im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. 

Außerdem ist die Künstlersozialkasse berechtigt, eine Betriebsprüfung durchzuführen. Betriebsprüfungen betreffen angemeldete Unternehmen, aber leider auch Unternehmen, die noch nicht bei der KSK gemeldet sind. Stichwort: Prüfung Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung.

Meine Empfehlung lautet unnötigen Stress zu vermeiden, indem man überprüft, ob man abgabepflichtig ist.

Take Care

Annette

 

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